Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

PYRA GmbH | Sieversufer 18 | 12359 Berlin

 

I. Vertragsabschluss

Inhalt aller mit uns abgeschlossenen Verträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen, und zwar auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass wir uns ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Partners und mündliche Vereinbarungen gelten nur dann und soweit, als sie ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt werden. Durch die Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit unseren jeweils gültigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Unsere Angebote sind freibleibend; wir werden nur verpflichtet nach Maßgaben unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

 

II. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferung unser Werk/Lager verlässt oder ihm zur Verfügung gestellt wird. Der Transport der Ware geschieht stets auf die Gefahr des Auftraggebers, auch bei Verkäufen frachtfrei, fob oder cif. Die Wahl des Transportmittels steht uns zu.

 

III. Zahlungsbedingungen

1) Sämtliche Rechnungen sind ohne Skontoabzug nach 10 Tagen fällig, so dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe vom Fälligkeitstag an zu zahlen.

2) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

3) Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn sofort fällig zustellen.

4) Die in den Nr. 2 bis 3 genannten Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Das gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptanzwechseln. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferverträge durch den Auftraggeber gleich.

4) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

5) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den unter III.4) genannten Fällen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unsere Aufforderung hin seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich unterrichten.

7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unsere Wahl verpflichtet.

 

V. Güten

Sämtliche verwendete Stähle und Bleche entsprechen den DIN-Normen.

 

VI. Mängel, Gewährleistung

1) Beanstandungen der Menge oder der Güte der Waren sind unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens sieben Tage nach Empfang, schriftlich geltend zu machen. Sachliche Bearbeitung einer Mängelrüge bedeutet nicht Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung.

2) Stellt der Auftraggeber auf Verlangen nicht unverzüglich Teile der beanstandeten Waren zur Verfügung, entfallen alle Mängelrügen.

3) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von solchen Mängeln, die bei der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.

4) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, stattdessen nachzubessern. Bei erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Wandelung oder Minderung verlangen.

 

VII. Haftung und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Eine weitergehende Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt.

 

VIII. Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Patent-, Muster- oder Markenrechte Dritter verletzt, haftet uns der Auftraggeber für den daraus erwachsenden Schaden einschließlich entgangenen Gewinns.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen. Wir können den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

 

X. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

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